§ 178 Web-Arbeitszeitverordnung:
'...und es der Fürsorgeverantwortung des Dienstherrn obliegt, dafür Sorge
zu tragen, dass es den Beschäftigten nach längstens 36 Stunden
ununterbrochener Tätigkeit ermöglicht wird, das Betriebsgelände zum Zwecke einer in Art und
Umfang angemessenen Erholungspause zur Wiederherstellung der Arbeitskraft zu verlassen...'
Es scheint also nicht genug, Ihnen als Entgelt für Ihre geleistete Arbeit unsere Liebe, Güte, Herzenswärme
und Anerkennung zu geben, nein, vielmehr müssen wir Ihnen jetzt auch noch ein Erholungs- und
Vergnügungsprogramm zur Verfügung stellen.
Da wir aber nun mal so sind, wie wir sind, öffnen wir für unsere Besucher unser privates
Schatzkästlein mit den Kleinodien des Netzes und lassen Sie teilhaben an den Stätten unseres
Vergnügens.
Wir halten die genannten Seiten für ganz besonders gelungen und finden, dass jede
einzelne auf ihre unverwechselbare Art aus der Masse der Internet-Seiten hervorsticht.
Wenn Sie also hier Ihr Bestes gegeben haben, dann haben Sie jetzt redlich verdient, sich dort zu
entspannen, wo rosenrote und Ahab Urlaub vom Alltag machen. So wissen wir wenigstens, wo wir Sie
finden, wenn wir Sie brauchen.
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